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Walter Hauser

Im Zweifel gegen die Frau

Mordprozesse in der Schweiz
 

1997, 200 S., gebunden, mit Fotos
ISBN 3-85791-289-8

 

vergriffen

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Kurze Inhaltsangabe

Unter dem Titel «Im Zweifel gegen die Frau» deckt Hauser auf, wie die Schweizer Strafjustiz Frauen mit unerbittlicher Strenge anpackt und im Zweifel schuldig spricht Ein aktuelles Beispiel dafür ist Ambelica E., die 1997 vom Zürcher Geschworenengericht zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, obwohl sie ihre Unschuld beteuert. Im Gegensatz dazu kommen wegen Gattenmordes angeklagte Ehemänner, die ihre Schuld bestreiten, stets ungeschoren davon. Hausers Fälle sind in allen Gegenden der Schweiz angesiedelt, in Zürichs Rotlichtviertel «Kreis Cheib» ebenso wie in den Walliser Bergtälern, dem tiefsten Glarnerland oder im Emmental. Auch einen bis heute unaufgeklärten Mordfall mit brisantem politischen Hintergrund bringt der Autor ins Rollen.

Seit Anna Göldi hat sich in der Willkür der Schweizer Richter nichts geändert. In Indizienprozessen entscheiden sie nach dem Motto «Im Zweifel gegen die Frau». Zu diesem Ergebnis kommt der Journalist und promovierte Jurist Walter Hauser in seiner Recherche über die grossen Mordprozesse des 20. Jahrhunderts. Seine Forderung lautet: Der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» muss auch für Frauen gelten.

Textprobe

1. Kapitel

Der Mörder ist immer die Frau

5. Messermord in Zürich-Seebach: «Keine Zweifel» an Ambelicas Schuld?

«Leutselig, spontan und immer fröhlich.» So wird Ambelica E. von ihren Freunden und Bekannten geschildert. Auch ihr Chef ist über seine einstige Serviceangestellte voll des Lobes: «Sie war die grosse Zugnummer in unserem Betrieb, immer aufgestellt und guter Dinge.» Ambelica ist eine 28jährige Südafrikanerin, die zuletzt in Wädenswil am Zürichsee lebte und arbeitete. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach die junge Frau am 28. Januar 1997 schuldig - und zwar wegen des schwersten aller Delikte: Mord. Sie soll in Zürich-Seebach einen Mann, der sich als ihr Liebhaber ausgab, brutal erstochen haben.

... Das Zürcher Geschworenengericht schildert den Verbrechensablauf vom 5. April 1995 - zusammengefasst - wie folgt: Ambelica kaufte am Morgen kurz nach 9 Uhr im Coop Wädenswil ein Gemüsemesser und fuhr dann mit dem Zug zum Zürcher Hauptbahnhof. Von dort ging die Fahrt mit dem Taxi weiter nach Zürich-Seebach, wo Samir wohnte. Sie klingelte an der Haustür, ging die Treppe hoch und betrat die Wohnung.  

Das Messer nahm sie aus der Handtasche. «Wortlos» stiess sie dem «völlig überraschten Opfer» das Messer in die Brust und rannte davon. Mit der S-Bahn fuhr sie von Oerlikon über Zürich nach Wädenswil zurück. Dort kam sie um 11.14 Uhr an.

Für das Gericht lag das Motiv auf der Hand: Samir, ein marokkanischer Staatsbürger, der in Zürich-Seebach wohnte, führte mit Ambelicas Freund Roberto am 4. April 1995 ein Telefongespräch. Dabei behauptete Samir, er habe mit Ambelica intim verkehrt und könne dafür auch den Beweis liefern: ein Paar fingerlose Wollhandschuhe. Dieses Beweisstück werde er ihm andertags übergeben. Dann könner er - Roberto - sich selber ein Bild von der Untreue seiner Freundin machen. «Genau das wollte Ambelica jedoch verhindern», folgerte das Gericht. Sie habe gefürchtet, von Roberto verlassen zu werden. Einen Seitensprung hätter er ihr nicht verziehen. Denn er sei eifersüchtig gewesen und habe sie deshalb auch schon geschlagen. Das ist laut dem Geschworenengericht der Grund, weshalb die Frau nach Zürich-Seebach fuhr und Samir umbrachte. ...

 

2. Kapitel

Im Zweifel für den Ehemann
Schweizer Gattenmordprozesse im 20. Jahrhundert

6. Erfroren auf dem Claridengletscher

«Der Angeklagte handelte nicht in Tötungsabsicht.» Am Tod seiner Ehefrau treffe ihn nur fahrlässiges Fehlverhalten, erkannte das Glarner Obergericht im April 1956. Der Fall hatte hohe Wellen geworfen: Der erfahrene Bergsteiger Emil Blatter (Name geändert) unternahm zusammen mit seiner Ehefrau Hedwig eine Hochgebirgstour auf den Clariden an der Grenze zwischen den Kantonen Glarus und Uri. Anderntags stieg der Mann allein ins Tal hinunter. Seine bergunerfahrene Frau hatte er in völlig entkräftetem Zusatnd ihrem Schicksal überlassen. Sie fand bei Sturm und Wind auf dem 3000 Meter hohen Claridengletscher den Tod.

Der Angeklagte war kaufmännischer Angestellter in einer Gemeinde am Zürichsee. Seinen Lehrerberuf hatte er aufgeben müssen. Grund dafür war eine längere Zuchthausstrafe wegen schwerer Sittlichkeitsdelikte an Schülerinnen. Psychiatrische Experten schilderten ihn als «schizoiden Psychopathen mit unbeeinflussbarem, verschrobenem Denken. Für Bekannte war er ein «rücksichtsloser Egoist». Die Ehe seiner ersten Ehefrau, von der er vier Kinder hatte, war 1949 geschieden worden. Später starb seine erste Ehefrau «unter ungeklärten Umständen.

... Trotzdem begab sich das Ehepaar Blatter am Pfingstsamstag des Jahres 1954 erneut auf eine Bergtour, diesmal ins Claridengebiet. ... Nach stundenlangem Umherirren gab Blatter endlich ein Notsignal. Er liess sechs Rufe pro Minute ertönen.

Heinrich Zweifel, der Planura-Hüttenwart, erwiderte die Signale mit Hornstössen. Da niemand antwortete, machte sich Zweifel mit zwei Leitern der Gruppe Uto auf die Suche nach den Verirrten. Als sich der Nebel ein wenig lichtete, sahen sie das Ehepaar in einer Entfernung von fünf-, dann sogar zweihundert Metern über dem Claridenpass.

Auf die Rufe der Suchmannschaft entgegnete Blatter in schriftdeutscher Sprache: «Wer sind Sie? Wo sind Sie?» Darauf Zweifel: «Hüttenwart Planura.» Doch merkwürdig: Blatter setzte mit seiner Ehefrau den Weg fort und verschwand dann im Nebel. Da Zweifel keine Antwort mehr erhielt, nahm er an, die Touristen hätten die Orientierung wieder gefunden. Er stellte deshalb die Suchaktion ein. ...

... «Der Angeklagte liess seine Frau im Schnee qualvoll sterben», entrüstete sich der Staatsanwalt. Auf dem Weg zur Claridenhütte hätte Blatter seine erschöpfte Ehefrau auf den Skis mitziehen können. Dann wäre sie wahrscheinlich gerettet worden. ...

... Die Glarner Obberrichter lehnten zwar einen Freispruch ab, doch sie erkannten auch nicht auf vorsätzliche Tötung oder gar Mord. Blatter habe den Tod seiner Ehefrau nur fahrlässig und nicht etwa mit Absicht verursacht, meinten sie und verurteilten ihn am 18. April 1956 zu einer einjährigen Gefängnisstrafe. ...

© Limmat Verlag

Pressestimmen / Rezensionen
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Rd_tri.gif (202 Byte) NZZ vom 17. Dezember 1997    RHandre.gif (925 Byte) Die Antwort von Walter Hauser
Pressestimmen

«Hausers Buch ist ein Panoptikum der Gewalttaten in der Schweiz. Es liest sich wie eine Sammlung von Kurzkrimis, die einen umso mehr schaudern lassen, weil sie alle wahr sind und weil die meisten Fälle bis heute ungeklärt geblieben sind.» Berner Zeitung

«Es ist nicht leicht, über sein Urteil, über die Urteile zu urteilen. Aber spannender Stoff bieten diese Realkrimis wirklich!» Neue Luzerner Zeitung

«Der Jurist und Journalist Walter Hauser hat sich als erster mit der Geschlechterjustiz in Schweizer Gerichten auseinandergesetzt.» Facts, Zürich

 «Männerjustiz? Ein Buch sorgt für Kontroversen: Hat die Schweiz eine Geschlechterjustiz?» Coop-Zeitung

 «Hauser fordert, dass Frauen in der von Männern dominierte Schweizer Justiz mehr Gewicht haben müssten.» Süddeutsche Zeitung, München

 «Männer sind die besseren Lügner! Hauser hat 30 spektakuläre Schweizer Mordprozesse analysiert und untersucht.» Blick

«Die Benachteiligung der Frau im Tötungsprozess hat historische Wurzeln. Das schweizerische Privatrecht gründet auf der römischen Rechtstradition, die von der Geschlechtervormundschaft geprägt ist ... Dass Frauen vor Gericht derart hart angepackt werden, hat sicherlich auch psychologische Ursachen. Wenn Männer gegen Frauen Gewalt anwenden, wird dies insgeheim als normal empfunden, irgendwie entschuldbar.» Cash, Zürich

Rezensionen

Im Zweifel gegen die Frau?
Besprechung eines Buches von Walter Hauser

Der Jurist und Journalist Walter Hauser hat kürzlich in seinem Buch «Im Zweifel gegen die Frau» darzulegen versucht, dass Schweizer Gerichte den Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» bei Frauen nicht gelten lassen. Jörg Rehberg, Professor für Straf- und Strafprozessrecht widerlegt im folgenden Beitrag Hausers These überzeugend.

Der Verfasser, von Hause aus Jurist und nunmehr als Journalist tätig, möchte seine Leserschaft davon überzeugen, hiezulande gelte der bekannte Rechtsgrundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» gegenüber Angehörigen des weiblichen Geschlechtes nicht, und diese würden in Prozessen wegen Tötungsdelikten ganz allgemein diskriminiert. Aus der Sicht der Richter gelte Gewalt von Männern gegenüber Frauen als einfühlbar, während Frauen, denen Gewalt gegen Männer vorgeworfen werde, auf sie unfassbar oder sogar unheimlich wirkten.

Dürftiges Tatsachenmaterial

Diese Thesen können die Fachwelt nur verblüffen: Staatsanwälte, Verteidiger und Gerichtsberichterstatter beiderlei Geschlechts sprechen ganz im Gegenteil von einem «Frauenbonus», den weibliche Angeklagte in der Strafjustiz geniessen. Der Rezensent hat in seiner über 25jährigen beruflichen Tätigkeit Hunderte von Gerichtsurteilen über Anklagen wegen vorsätzlicher Delikte gegen Leib und Leben kritisch gelesen und sich dabei besonders für die verhältnismässig seltenen Verfahren gegen Frauen interessiert, deren Anteil an diesen Taten im Durchschnitt etwa 7 Prozent beträgt. Kein einziger Fall erweckte bei ihm den Eindruck einer Diskriminierung. Hauser will seinerseits in seiner Praxis als nebenamtlicher Kantonsrichter in Glarus, von 1987 bis 1992, festgestellt haben, dass dort wie zur Zeit des Hexenprozesses gegen Anna Göldin eine «Klassenjustiz» herrsche. Er war aber damals, was er unerwähnt lässt, in der Zivilabteilung tätig und hatte sich überhaupt nicht mit Straffällen zu befassen. Um so weniger dürfte er zur verallgemeinernden und eher unverschämt wirkenden Behauptung legitimiert sein: «Heute urteilen die Richter zwar nicht mehr über Zauberei, doch an ihrer Willkür hat sich nichts geändert» (Vorwort S. 9). Was der Autor zur Stützung seiner Thesen an Tatsachenmaterial anzubieten hat, rechtfertigt ein solches Pauschalurteil über die Schweizer Strafjustiz in keiner Art und Weise.

Im ersten Kapitel, worin gezeigt werden soll, dass bei Mordprozessen gegen weibliche Angeklagte der Grundsatz «Im Zweifel gegen die Frau» gilt (Vorwort S. 11), schildert der Autor ganze fünf einschlägige Verfahren, darunter zwei aus den Jahren 1835/36 bzw. 1936, die für die heutige Strafjustiz kaum noch als repräsentativ angesehen werden können. Im dritten Fall bestanden überhaupt keine Zweifel daran, dass die von ihrem Mann wiederholt misshandelte Angeklagte diesen getötet hatte. Zur Diskussion stand nur, ob ihr ein strafausschliessender Notstand zuzubilligen sei. Hauser kritisiert, dass die Frau vom Walliser Kantonsgericht letztlich zu 18 Monaten Gefängnis (mit bedingtem Vollzug, was er nicht erwähnt) verurteilt wurde. Einem Juristen müsste es indessen klar sein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch schwerlich bejaht werden konnten und dass seine Kollegen aus Sitten mit diesem Urteil der Angeklagten soweit wie nur möglich entgegengekommen sind.

Statistik zeigt andere Resultate

Es verbleiben zwei von Hauser geschilderte Prozesse aus den Jahren 1996 und 1997, in denen Frauen trotz ihrer Bestreitung wegen der Tötung ihres Mannes bzw. eines ehemaligen Freundes schuldig gesprochen wurden, und zwar in der schwersten Form des Mordes nach Art. 112 StGB. Dennoch urteilt der Autor über die schweizerische Strafjustiz souverän: «Frauen werden schuldig gesprochen wegen des schwersten aller Verbrechen: Mord! Männer töten gemäss dieser Geschlechterjustiz im Affekt, aber wehe, wenn Frauen töten, dann ist es nicht Totschlag, sondern gemeiner hinterhältiger Mord.» (S. 7, wiederholt auf S. 33). Abgesehen davon, dass – was Hauser verschweigt – das Walliser Kantonsgericht gerade in dem von ihm kritisierten Urteil die Angeklagte wegen Totschlages verurteilt hat, ist seine Behauptung haltlos: Nach der leider erst für wenige Jahre greifbaren ersten Statistik, die nach Geschlechtern differenziert, wurde bei den in den Jahren 1992 bis 1995 wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes rechtskräftig verurteilten 253 Männern in 66 Fällen auf Mord nach Art. 112 StGB erkannt, bei den immerhin 17 Frauen dagegen in keinem einzigen Fall.

Auch aus den vorangegangenen Jahren seit Inkrafttreten des StGB im Jahre 1942 sind nur vereinzelte Fälle von Frauen bekannt, die des Mordes schuldig gesprochen wurden. Erst seit 1996 kam es wieder zu drei solchen Verurteilungen; neben den von Hauser erwähnten beiden Fällen noch in einem dritten, nach dem man in seinem Buch wohl nicht zufällig vergeblich sucht: Der aufsehenerregende sogenannte Giftpilzfall, der 1995 vor dem Zürcher Obergericht ablief und mit der 1996 rechtskraftig gewordenen Verurteilung sowohl der Täterin wie auch ihres Freundes wegen Mordes am Ehemann der ersteren endete, hätte sich kaum zur Dokumentation der angeblichen «Geschlechterjustiz» geeignet.

Im zweiten Kapitel seines Buches, betitelt «Im Zweifel für den Ehemann», will Hauser dartun, dass gegenüber männlichen Angeklagten, die der Tötung ihrer Ehefrau bezichtigt werden, der Grundsatz «in dubio pro reo» viel grosszügiger gehandhabt werde. Es mag sein, dass in den von ihm rapportierten acht einschlägigen Fällen eines entsprechenden Freispruchs (davon zwei aus der Vorkriegszeit) einiges als fragwürdig erscheint. Für den kritischen Leser bleibt es aber problematisch, dass er seine Meinung auf Grund einer Berichterstattung bilden soll, die er nicht auf ihre Objektivität hin zu überprüfen vermag. Auch Hauser ist nicht dagegen gefeit, selektiv Fakten aufzuführen oder zu betonen, die für seine These sprechen. Auf Grund seiner juristischen Ausbildung und seiner Erfahrung als Richter müsste ihm indessen eigentlich bewusst sein, dass eine einigermassen fundierte Kritik an einem Urteil zumindest die vollständige Kenntnis aller Erwägungen des Gerichtes, wenn nicht sämtlicher Akten, voraussetzen würde und ein Vergleich zwischen verschiedenen Prozessen auch dann noch fragwürdig bleibt, weil die für die beweismässige Abklärung eines Tötungsdeliktes und dessen rechtliche Würdigung bedeutsamen Umstände nie auch nur in zwei Fallen ungefähr gleich liegen.

Hauser will offenbar die Aussagekraft der erwähnten acht Fälle steigern, wenn er auf S. 7 und 43 seines Buches ausführt, die Schweizer Gattenmordprozesse der letzten 75 Jahre hätten für die ihre Schuld bestreitenden Ehemänner letztinstanzlich allesamt mit Freisprüchen geendet. Er suggeriert mit dieser bestimmten Formulierung der Leserschaft, seine Feststellung stütze sich auf eine Statistik dieser Prozesse, eine solche besteht jedoch nicht. Vielmehr verlässt der Autor auch in diesem Zusammenhang den Boden der Tatsachen. So wurden z.B. allein im Kanton Zürich nur schon in den Jahren 1978, 1987 1990 und 1995 vier Männer, die ihre Täterschaft in Abrede stellten, auf Grund blosser Indizien wegen eines vollendeten oder versuchten Tötungsdeliktes an ihrer Ehefrau rechtskräftig schuldig gesprochen. Das weist darauf hin, dass es nicht schwerfallen würde, auf Grund entsprechender Recherchen in allen Kantonen den Hauserschen Fällen eine Mehrzahl von Gegenbeispielen gegenüberzustellen. Auch das zweite Kapitel vermag daher die Berechtigung seiner Thesen nicht zu belegen.

Unsachliche Diskriminierung von Frauen

Die weiteren folgenden zwei Kapitel «Im Zweifel gegen die Angeklagten» und «Das höhere Interesse» schildern, wie schon die beiden ersten, in recht süffiger Weise fünf weitere Tötungsdelikte und die damit zusammenhängenden Prozesse. Da sie aber mit den Thesen des Verfassers überhaupt nichts zu tun haben, entsteht der peinliche Eindruck, dass es ihm nur darum ging, dem Bändchen damit ein etwas ansehnlicheres Volumen zu verschaffen. Es ist kaum einzusehen, was es bringen soll, unter anderen das Verfahren gegen Bruno Zwahlen, den Prozess gegen den Genfer Anwalt Jaccoud von 1960 und das Tötungsdelikt gegen Marie-Anne Rünzi von 1976 in diesem Zusammenhang einmal mehr aufzuwärmen. Gerade in letzterem Fall war übrigens die Untersuchung gegen die Freundin des Opfers trotz schwerwiegendsten Indizien für ihre Taterschaft nach dem Grundsatz «Im Zweifel für die Angeklagte» eingestellt worden.

Was den Rezensenten besonders stört: Hauser postuliert – wohl mit Recht – dass mehr Frauen in die Gerichte gehören, fügt aber hinzu: «Und zwar Frauen, die ein Gespür für die Geschlechterdiskriminierung im Strafprozess entwickeln. Im Mordfall gegen Ambelica bildeten die Frauen die Mehrheit des Zürcher Geschworenengerichts. Und dennoch hatten sie ‹keine Zweifel› an der Schuld der Angeklagten. Frauen müssen eine neue Rechtskultur erst noch aufbauen. Nur so gelingt die Abkehr von der seit Jahrhunderten praktizierten Männerjustiz.» (S. 10). Ist jemand, der die zwei Berufsrichterinnen und die acht weiblichen Geschworenen, die das Urteil zusammen mit zwei Männern gefällt haben, derart – wenn auch leicht verklausuliert – massiv diskriminiert, dazu berufen, die angebliche «Geschlechterjustiz» in der Schweiz zu geisseln?

Prof. Dr. Jörg Rehberg

© Neue Zürcher Zeitung

Walter Hauser antwortet Prof. Jörg Rehberg

Geschlechterjustiz - eine reine Fiktion?

Der Zürcher Strafrechtsprofessor Jörg Rehberg übt an meinem Buch «Im Zweifel gegen die Frau» scharfe Kritik. Eine Benachteiligung der Frauen im Strafprozess gebe es nicht, schreibt Rehberg. Im Gegenteil. Er registriert einen Frauenbonus, den weibliche Angeklagte in der Strafjustiz geniessen. In seiner über 25jährigen beruflichen Tätigkeit - so Rehberg - habe bei ihm noch «kein einziger Fall» den Eindruck der Geschlechterdiskriminierung erweckt. Ist somit die Kernaussage meines Buches völlig aus der Luft gegriffen? Ist die Geschlechterdiskriminierung in der Strafjustiz eine reine Fiktion?

Die zugegeben etwas gewagte These des Buches lautet: In den letzten 75 Jahren seien sämtliche wegen Gattenmordes angeklagten Ehemänner, die ihre Schuld bestritten, letztinstanzlich freigesprochen worden. Ausdrücklich beziehe ich mich auf Fälle, in denen die Anklage auf Mord lautet. Professor Rehberg versucht, diese These zu widerlegen, indem er aus den vergangenen 20 Jahren vier Gegenbeispiele aufzählt. In diesen Fällen wurden Männer vor Zürcher Gerichten verurteilt. Was Rehberg freilich verschweigt: Bei den von ihm angeführten Fällen lautet die Anklage nicht auf Mord, sondern auf Anstiftung beziehungsweise versuchte Tötung. Kein Wunder, kann Rehberg Widersprüche zu meiner These konstruieren, wenn er das Thema des Buches neu definiert.

Am ehesten für Rehbergs Behauptung spricht der Fall des chinesischen Kochs, der seine Frau verstümmelt hatte und wegen Mordes verurteilt worden war. Allerdings handelt es sich hier nur sehr beschränkt um ein Indizverfahren, wie wir es etwa vom Mordprozess gegen Bruno Zwahlen her kennen. Während der ganzen Untersuchung hat der angeschuldigte Koch seine Tat zugegeben und auch in allen Einzelheiten geschildert. Erst vor Gericht brachte er vor, er könne sich an nichts mehr erinnern. Rehberg erweckt im Zeitungsartikel den Eindruck, dass die von mir zitierten Fälle an den Haaren herangezogen und für die schweizerische Gerichtspraxis untypisch seien. Dem möchte ich klar widersprechen. Wie jede Leserin und jeder Leser meines Buches feststellen kann, bringe ich nicht irgendwelche unbekannten Exotenfälle aufs Tapet. Es sind die grossen aufsehenerregenden Mordprozesse dieses Jahrhunderts. Dabei fällt auf, dass der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» bei Männern überaus grosszügig angewendet wird. Besonders krass ist der Fall des wegen Gattenmordes angeklagten kanadischen Anthropologen Cyril Belshaw im Jahr 1980. Das Waadtländer Kriminalgericht sprach den Angeklagten frei, obwohl es von seiner Täterschaft sogar überzeugt war. Bezeichnenderweise erwähnt Professor Rehberg dieses Skandalurteil mit keinem Wort.

Bezeichnenderweise geht Rehberg auch auf den aktuellen Fall des Familientyrannen im Kanton Wallis nur am Rande ein. Die Frau war während Jahren von ihrem Ehemann auf bestialische Weise misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Schliesslich sah sie keinen andern Ausweg, als ihren Peiniger zu töten. Das Walliser Kantonsgericht und das Bundesgericht wollten der Frau weder Notwehr noch Notstand zubilligen. Von einem Frauenbonus konnte in diesem Fall keine Rede sein. Doch Professor Rehberg findet an diesem Urteil, das übrigens auch von der NZZ im Februar 1997 kritisch gewürdigt wurde, offenbar nichts Anstössiges. Dafür beanstandet er im gleichen Zusammenhang eine von mir gewählte Formulierung, die er als juristisch unkorrekt taxiert.

Nicht mit dem Walliser Familientyrannenfall vergleichbar ist zwar der Mordprozess gegen Ambelica E. Doch ist der Fall ein Musterbeispiel dafür, wie eine Frau schon in der Untersuchung als nymphomanisches und triebhaftes Wesen abgestempelt wird. Obwohl Ambelica bis heute ihre Unschuld beteuert, wurde sie vom Zürcher Geschworenengericht zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Buch weise ich offen darauf hin, dass die Mehrheit des Gerichtes aus Frauen bestand, und werde wegen dieser Feststellung von Rehberg prompt kritisiert. Dies sei eine Beleidigung gegenüber den weiblichen Gerichtsmitgliedern, dreht er den Spiess um. Dazu halte ich wie schon im Buch fest: «Es gehören mehr Frauen in die Justiz? Freilich müssen Frauen eine neue Richterkultur erst noch aufbauen. Nur so gelingt die Abkehr von der seit Jahrhunderten praktizierten Männerjustiz.»

Zugegeben. Das Buch «Im Zweifel gegen die Frau» ist keine wissenschaftliche Arbeit, welche die Geschlechterjustiz umfassend behandelt. Vielmehr will ich Anstösse vermitteln zu einer Diskussion, die erst noch geführt werden muss. In Deutschland sind die wissenschaftlichen Forschungen auf diesem Gebiet viel weiter fortgeschritten als in der Schweiz. Die Rechtsprofessorin Dagmar Oberlies hat in einer 1997 erschienenen Studie eine Tendenz festgestellt, wonach Frauen in Tötungsprozessen härter angepackt werden als Männer. Frauen würden eher wegen Mordes, Männer eher wegen Totschlages verurteilt, kommt die deutsche Wissenschaftlerin zum Schluss.

Für Schweizer Rechtsprofessoren ist die Geschlechterjustiz in der Strafjustiz einstweilen kein Thema. Auch Herr Rehberg hat sich in seinen bisherigen Publikationen nicht damit befasst. Es mag sein, dass ich das eine oder andere Urteil durch eine allzu dunkle Brille betrachte. Doch wenn ein Wissenschaftler wie Rehberg schreibt, dass bei ihm noch kein einziger Fall den Eindruck einer Geschlechterdiskriminierung erweckt habe, dann muss über soviel Optimismus nicht nur der Autor des Buches «Im Zweifel gegen die Frau» staunen.

Dr. iur. Walter Hauser

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