Anerkennung:
Meier 19 erhält von der Stadt Zürich 50000 Franken

rd_tri.gif (202 Byte) Aus der Stadtratssitzung rd_tri.gif (202 Byte) Der Kommentar des Autors Paul Bösch
rd_tri.gif (202 Byte) Der Kommentar von Kurt Meier 19 rd_tri.gif (202 Byte) Die Chronologie des Falles
rd_tri.gif (202 Byte) Das Buch von Paul Bösch: rd_tri.gif (202 Byte) Der Film von Erich Schmid

 
Aus der Stadtratssitzung vom 25. März 1998

Geste gegenüber Kurt Meier («Meier 19»)

Der Stadtrat hat beschlossen, dem ehemaligen Detektivwachtmeister bei der Stadtpolizei, Kurt Meier («Meier 19»), ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Billigkeitsgründen im Sinne einer Geste und Genugtuung eine einmalige Abfindung von 50'000 Franken auszurichten.

Auf Ende September 1967 wurde das Dienstverhältnis von Kurt Meier wegen Amtsgeheimnisverletzung gekündigt. Dieser war, nachdem er die Vorgesetzten ergebnislos auf Unkorrektheiten in der Polizeiarbeit aufmerksam gemacht hatte, an die Öffentlichkeit gelangt.

Die näheren Begleitumstände dieser Amtsgeheimnisverletzung führten zu erheblichen lokalpolitischen Turbulenzen, was den Gemeinderat am 6. September 1967 bewog, eine parlamentarische Untersuchungskommission einzusetzen. Deren Bericht vom 1 9. Juni 1968 bestätigte im wesentlichen die von Kurt Meier geltend gemachten Unkorrektheiten, gewichtete diese aber als Einzelfälle. Es ist ein Verdienst des von Paul Bösch über Kurt Meier verfassten Buches «Meier 19», unter anderem die Begleitumstände der Kündigung anhand von Originaldokumenten detailliert recherchiert und kürzlich veröffentlicht zu haben. Die damals auch vom Verwaltungsgericht bestätigte Rechtmässigkeit dieses Kündigungsverfahrens steht fest. Es erscheint aus der zeitgenössischen Situation (rund ein Jahr vor Ausbruch der 68iger Unruhen) heraus zwar als nachvollziehbar, aus heutiger Sicht hingegen wird es als mit erheblichen Mängeln und Ungerechtigkeiten behaftet wahrgenommen. Der Eindruck überwiegt, man hätte an «Meier 19» ein Exempel statuieren wollen.

Kurt Meier leidet nach wie vor an den Auswirkungen der damaligen Vorgänge, die sein Leben einschneidend und entscheidend verändert haben.

Ein rechtlicher Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Im Wissen darum, dass Rechtmässigkeit nicht immer dem hohen Anspruch von Gerechtigkeit zu genügen vermag, hat der Stadtrat nun aber beschlossen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Billigkeitsgründen im Sinne einer Geste und Genugtuung Kurt Meier eine einmalige Abfindung auszurichten.

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Kurt Meier zum Stadtratsbeschluss:

Herr Stadtpräsident, ich danke Ihnen und dem gesamten Stadtrat für diese Anerkennung. Mithin haben Sie den «Nymbus» des Kriminellen, welcher jahrelang über mir war, gebrochen, worüber ich glücklich bin und von Herzen dafür danke. Lassen Sie mich gleichzeitig meine Freude darüber kundtun, dass nun vier mutige Damen im Stadtrat sind. Wäre das zu meiner Zeit schon so gewesen, hatte es den Fall «Meier 19» niemals gegeben und der Stadt Zürich wären dadurch viel Schmach, Pein und unermessliche Kosten erspart geblieben.

Lange Jahre wurde ieh von unzähligen Sympathisantinnen und Sympathisanten – wie es im Buch «Meier 19» dargestellt ist – in Wort und Tat unterstützt, wofür ich hier herzlich danke. Einen ganz besonderen Dank schulde ich aber Paul Bösch, dem Buchautor, welcher in mehr als zweijähriger Recherchierarbeit mit mir keine Mühe und Arbeit scheute und in unzähligen Überstunden ein Werk erstellte, auf Grund dessen wir zuhanden von unsern Nachkommen einen Wall erstellen können, der einigermassen Gewähr dafür bietet, dass so etwas nicht mehr vorkommen kann.

In der langen Zeit habe ich auch viele Zuschriften bekommen, aus welchen ich hier auszugsweise aus drei Briefen zitieren möchte:

«Herr Meier, wir stehen alle in Ihrer Schuld.»

«Soeben habe ich das Buch von Herrn Bösch über Ihr Leben und die Ihnen widerfahrene Ungerechtigkeit mit Entsetzen zu Ende gelesen.»

«Auch ich habe gehört, dass beim Zahltagediebstahl nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sein soll. Sollte die Bezirksanwaltschaft dabei betroffen sein, würde ich das bedauern.»

Die letzten, sehr diplomatischen Zeilen, stammen von Bundesrat Leuenberger, als er Justizdirektor des Kantons Zürich war. Auch dieses zuletzt erwähnte Schreiben trug dazu bei, dass ich bis heute alles ertragen konnte. So haben meine 19 Dienstjahre bei der Stadtpolizei Zürich doch ein Resultat erbracht. Lassen Sie mich nach 30 Jahren Verbannung, absitzen einer Gefängnisstrafe, wiederholter Arbeitslosigkeit, erdulden von Mobbing, Schimpf Not und Schande, hier erklären, dass ich im Wesentlichen alles nochmals gleich machen würde, weil es damals keine andere Möglichkeit gab.

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Paul Bösch zum Beschluss des Zürcher Stadtrats

«Der Zürcher Stadtrat ist in bemerkenswerter Spontanität über den Schatten seiner Vorgänger gesprungen. Er schafft ein Stück Gerechtigkeit für einen Mann, der jahrelang gegen Vetternwirtschaft und Korruption gekämpft und – mit verheerenden Folgen – alles aufs Spiel gesetzt hat. Diese Geste der Wiedergutmachung und der Anerkennung stärkt die Zivilcourage und das Gerechtigkeitsempfinden, nicht zuletzt in den öffentlichen Verwaltungen. Ich habe Kurt Meier als liebenswürdigen Menschen schätzen gelernt und freue mich sehr, dass ich einen Beitrag zu seiner langst fälligen Rehabilitierung leisten konnte.»

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Die Chronologie des Falles

1. Juni 1948
Kurt Meier, geboren am 24. September 1925, tritt in die Stadtpolizei Zürich ein. 1953 heiratet er, 1954 wird sein Sohn, 1955 seine Tochter geboren. 1958 avancierte Meier 19 zum Detektiv.

26./27. März 1963
Im Hauptsitz der Stadtpolizei Zürich entwendet eine bis heute unbekannte Täterschaft Zahltagssäcklein mit 88350.60 Franken Inhalt.

1. Januar 1965
Meier 19 wird zum Detektivwachtmeister befördert, gleichzeitig aus der Spezialgruppe für Fahrzeugdelikte ausgegliedert und als Revierdetektiv eingeteilt. Im Sommer 1965 erteilt ihm Kripo-Chef Walter Hubatka einen Rüffel, der aber umgehend wieder zurückgenommen wird.

1. Juli 1966
Die Strafuntersuchung zum Zahltagsdiebstahl wird von Staatsanwalt Hans Walder einstweilen eingestellt.

Februar/März 1967
Auf Grund von amtsinternen Dokumenten, die ihr Meier 19 übergeben hat, veröffentlicht Rechtsanwältin Gertrud Heinzelmann Zeitungsberichte über die Milde der Behörden gegenüber einem prominenten Verkehrssünder. Indem Meier 19 der Anwältin amtliche Akten überreichte, beging er eine Amtsgeheimnisverletzung.

20./21. März 1967
Wegen der Amtsgeheimnisverletzung wird Meier 19 vom Polizeivorstand per sofort im Dienst eingestellt; es wird ein Strafverfahren eröffnet. Meier 19 legt gegen die Sistierung im Amt Rekurs ein.

14. April 1967
Tumulte nach Rolling-Stones-Konzert, ein Auftakt zu den 68er Unruhen.

8. Mai 1967
Die Bezirksanwaltschaft Zürich erlässt wegen der Amtsgeheimnisverletzung einen Strafbefehl. Meier wird zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt, legt aber Rekurs ein.

1. Juni 1967
Der Zürcher Stadtrat (Exekutive) weist die Einsprache gegen die einstweilige Amtseinstellung ab. Hierauf wird der Polizeivorstand angewiesen, einen endgültigen disziplinarischen Entscheid zu treffen.

26. Juni 1967
Der Polizeivorstand kündigt Meiers Dienstverhältnis auf Ende September 1967. Meier 19 legt Rekurs an den Gesamtstadtrat ein. Dieser beauftragt die städtische Disziplinarkommission, eine Empfehlung auszuarbeiten.

23. August 1967
Das Bezirksgericht Zürich verurteilt Meier 19 wegen Amtsgeheimnisverletzung zu einer Busse von 400 Franken. Meier 19 legt Rekurs ein.

26. August 1967
Solidaritätskundgebung für Meier 19 in der Zürcher Innenstadt.

4. September 1967
Die Disziplinarkommission empfiehlt, Meier 19 nicht aus dem städtischen Dienst zu entlassen, sondern in eine andere Abteilung zu versetzen. Noch am selben Tag beauftragt der Stadtrat die Kommission mit einer Überprüfung ihrer Empfehlung.

6. September 1967
Der Stadtzürcher Gemeinderat (Legislative) beschliesst die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission, welche die von Meier 19 erhobenen Vorwürfe wegen rechtsungleicher Praktiken prüfen muss.

30. September 1967
Meier 19 scheidet aus dem städtischen Dienstverhältnis aus. Der seit März zurückbehaltene Lohn und die Arbeitnehmereinlagen in die Pensionskasse werden ausbezahlt, die Arbeitgebereinlagen dagegen nicht. Meier 19 findet während viereinhalb Jahren keine feste Stelle mehr.

8. Dezember 1967
Die städtische Disziplinarkommission weicht von ihrer ursprünglichen Empfehlung ab und legt dem Stadtrat nun nahe, die Kündigung Meiers zu bestätigen.

4. Januar 1968
Der Stadtrat weist Meiers Einsprache gegen die Kündigung ab. Meier ruft das kantonale Verwaltungsgericht an.

12. Januar 1968
Die Bezirksanwaltschaft Zürich nimmt auf Anzeige Meiers hin die Untersuchungen zum Zahltagsdiebstahl wieder auf. Bezirksanwalt Rudolf Gerber ermittelt nun auch gegen Kripo-Chef Hubatka.

26. Januar 1968
Das Zürcher Obergericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil wegen Amtsgeheimnisverletzung. Meier 19 ruft das Bundesgericht an.

14. März 1968
Mit Verfügung von Staatsanwalt Oskar Birch wird die Untersuchung gegen Hubatka definitiv eingestellt.

13. Mai 1968
Als Rechtsvertreter des Schauspielers Peter Alexander Ziegler will Meier 19 mit einer Strafanzeige erreichen, dass die angebliche homosexuelle Verführung des minderjährigen Ziegler neu untersucht wird. Eine weitere Anzeige folgt am 13. Juli. Beide Verfahren werden sistiert.

24. Mai 1968
Das Bundesgericht bestätigt die Busse von 400 Franken wegen Amtsgeheimnisverletzung.

31. Mai 1968
Schlägereien nach Jimmi-Hendrix-Konzert im Zürcher Hallenstadion.

15. Juni 1968
Jugendliche besetzen das Globus-Provisorium an der Bahnhofbrücke.

24. Juni 1968
Anzeige Meiers gegen Polizeivorstand Albert Sieber, unter anderem wegen Begünstigung. Das Verfahren wird sistiert.

25. Juni 1968
Der Bericht der PUK wird öffentlich.

29. Juni 1968
Globus-Krawall

3. Juli 1968
Im Gemeinderat werden der Globus-Krawall und der PUK-Bericht verhandelt.

1. und 15. August 1968
Zivil- und Ehrverletzungsklage Meiers gegen den Zürcher Stadtrat.

25. September 1968
Das Zürcher Verwaltungsgericht lehnt Meiers Rekurs gegen die Entlassung ab.

3. Dezember 1968
Anzeige Meiers wegen der von der PUK kritisierten Vorkommnisse. Das Strafverfahren gegen Hubatka (wegen Erlassung einer Blutprobe) wird sistiert.

13. Januar 1969
Meier 19 kommt unverhofft in den Besitz der Sistierungsverfügung vom 14. März 1968 in Sachen Zahltagsdiebstahl.

23. März 1969
Erneuerungswahl für die Untersuchungsbehörde des Bezirks Zürich. Meier 19 kandidiert als Bezirksanwalt, wird aber nicht gewählt.

1. April 1969
Anzeige gegen Meier 19 wegen Anstiftung zur Erpressung; das Verfahren wird sistiert.

8. April 1969
Anzeige gegen Meier 19 wegen versuchter Nötigung; die Untersuchung führt zur Anklageerhebung.

15. September 1969
Diverse Anzeigen Meiers gegen Verantwortliche für die Untersuchung zum Zahltagsdiebstahl. Die Klage gegen den damaligen Bundesanwalt Walder beschäftigt bis 1973 alle möglichen Instanzen der Justiz.

18. September 1969
An einer Pressekonferenz legt Meier 19 ein «Denkschrift» vor, in der Hubatka als Zahltagsdieb bezeichnet wird. Ähnliche Verdächtigungen oder Beschuldigungen werden in der Zeitung «Politik und Wahrheit» und an zwei Kundgebungen erhoben.

27. November, 10. und 24. Dezember 1969
Hubatka reicht mehrere Strafklagen wegen Ehrverletzung ein, namentlich auch gegen Meier 19.

21. Juli 1970
Meier 19 verlangt ein Wiederaufnahmeverfahren wegen Diebstahls gegen Hubatka, wird aber abgewiesen.

24. September 1970
Das Bezirksgericht Zürich verurteilt Meier 19 wegen versuchter Nötigung. Meier legt Berufung ein.

18. Januar 1971
Die Polizei räumt im Lindenhof-Bunker die von Jugendlichen eingerichtete «Autonome Republik Bunker».

7. April 1971
Bei einer Akteneinsichtnahme entdeckt Meier 19 das unkorrekte Alibi Hubatkas und Hinweise auf dessen Vertuschung. Deswegen lanciert Meier 19 sechs Strafanzeigen, die aber alle abgewiesen werden.

29. Juni 1971
Das Zürcher Obergericht verurteilt Meier 19 wegen versuchter Nötigung. Meier reicht Nichtigkeitsbeschwerde ein.

1. Februar 1972
Meier 19 tritt bei der Winterthur Versicherung eine feste Stelle an.

16. Februar 1972
Das Zürcher Kassationsgericht hebt das Urteil vom 29. Juni 1971 auf.

28. April 1972
Das Zürcher Obergericht verurteilt Meier 19 zum zweiten Mal wegen versuchter Nötigung. Die Gefängnisstrafe von 7 Tagen wird bedingt erlassen.

18. August 1972
Das Flugblatt mit dem Titel «Wir fragen schon lange: Warum wird Dr. Hubatka gedeckt?» wird in Umlauf gesetzt. Hubatka reicht deswegen, unter anderem gegen Meier 19, eine weitere Ehrverletzungsklage ein.

21. Mai 1973
Kantonsratsdebatte zu einer Interpellationsantwort des Regierungsrats, welcher namentlich zum Alibi Hubatkas Stellung zu nehmen hat.

25. Juni 1973
Das Bezirksgericht Zürich verurteilt Meier 19 wegen übler Nachrede, begangen namentlich durch die «Denkschrift» vom September 1969. Der Prozess muss wegen Abwesenheit des Angeklagten wiederholt werden.

21. August 1973
Meier 19 reicht gegen die beiden Justizvertreter, welche die Sistierung vom 14. März 1968 herbeigeführt haben (Oskar Birch und Rudolf Gerber), Klage ein; sie wird nicht anhand genommen.

6. September 1973
Zweitauflage des Ehrverletzungsprozesses vor Bezirksgericht Zürich. Meier 19 wird zu fünf Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Er gelangt an das Obergericht; dieses stellt am 24. Januar 1974 die Verjährung des Falles fest.

21. Juni 1974
Meier 19 wird vom Geschworenengericht Zürich wegen übler Nachrede zur Höchststrafe von sechs Monaten verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird ihm verweigert. Anlass für das Urteil ist das Flugblatt vom August 1972. Meier 19 gelangt an das Bundesgericht.

4. Juli 1975
Das Bundesgericht hebt das Urteil vom 21. Juni 1974 auf, weil Meier 19 die Entlastungsbeweise verweigert worden sind.

13.–15. Oktober 1975
Zweitauflage des Geschworenenprozesses. Meier 19 wird erneut wegen übler Nachrede verurteilt, diesmal aber zu drei Monaten bedingt erlassener Gefängnisstrafe. Beschwerden Meiers an das Bundesgericht werden am 14. August 1976 abgewiesen. Die 7 Tage Gefängnis, die ihm am 28. April 1972 auferlegt und bedingt erlassen worden sind, muss er nun absitzen.

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